BERUFSUNFÄHIGKEIT EINES STUDENTEN: ES KOMMT AUF ANGESTREBTEN BERUF AN

Wer im Studium schwer krank wird und deswegen keine adäquate Arbeit mehr aufnehmen kann, darf hoffen: Auf beträchtliche Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Das geht einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Stuttgart vor, dass Rechtsanwalt Roger Gabor erstritten hat.

 

Auszubildende erwartet bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht nur Schutz gegen den vollständigen Wegfall jeder Möglichkeit der Berufstätigkeit, sondern insbesondere der Schutz, den mit der begonnenen Ausbildung beschrittenen beruflichen Lebensweg fortführen zu können. Das hat das LG Stuttgart in einem aufsehenerregenden Fall entschieden (Az.: 18 O 260/16).

 

Im konkreten Fall lag die Besonderheit, dass der Kläger (unser Mandant) vor Eintritt der Berufsunfähigkeit sich noch in der Ausbildungsphase befand und hierbei zuletzt im Studium der Betriebswirtschaft der Spezialisierung im Bereich Logistik und Beschaffung nachgegangen ist. Aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers wurde der Student berufsunfähig. Im Fall stellte sich die Frage, ob es im Rahmen der heute veranlassten Prüfung der Leistungspflicht des Versicherers auf die tatsächliche Tätigkeit (als Hilfsarbeiter) oder auf die mit dem Studium angestrebte Berufstätigkeit (als Manager) ankommt. Nach Auffassung des LG Stuttgart ist Letzteres zutreffend.

 

Es kommt auf das erreichbare Ausbildungsziel an

 

Schließt ein Versicherer mit einer noch in der Berufsausbildung stehenden Person eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab, muss dem Sinn und Zweck der Versicherung ausreichend Rechnung getragen werden, urteilte das LG Stuttgart. Der Auszubildende erwartet bei Vertragsschluss typischerweise Schutz gerade auch gegen den Wegfall der Möglichkeit, den mit der begonnenen Ausbildung beschrittenen beruflichen Lebensweg fortführen zu können.

 

Das verbietet es insbesondere, die Berufsunfähigkeitsversicherung bei einem Auszubildenden als bloße Erwerbsunfähigkeitsversicherung anzusehen und zu behandeln, denn damit wäre das vom Versicherer gegebene Leistungsversprechen sinnwidrig ausgehöhlt, befand das Landgericht. Deshalb sei der Berufsbegriff, sofern der Versicherer einen Auszubildenden versichert, auf solche Tätigkeiten auszuweiten, die erst die Voraussetzungen für die Aufnahme einer bestimmten, auf Erwerb gerichteten Tätigkeit schaffen sollen. Die bisherige Lebensstellung eines noch in der Berufsausbildung stehenden, gegen Berufsunfähigkeit Versicherten ist damit maßgebend von dem erreichbaren Ausbildungsziel bestimmt.

 

Im konkreten Fall hatte unser Mandant sein Abitur mit einer guten Note bestanden. Sein Lebenslauf ließ sich durchweg stringent darstellen. Der Einwand des Versicherers, der Kläger habe sein Studium nicht ordnungsgemäß bestrieben, ließ sich anhand konkret vorgelegter Leistungsnachweise und der erzielten Noten sowie Zeugnisse komplett widerlegen.

 

Damit kam es am Ende entgegen der Meinung des Versicherers nicht darauf an, ob die nunmehrige Tätigkeit als Anlagenbediener ausschlaggebend ist. Diese Einkünfte bleiben weit hinter dem zurück, was der Kläger im Rahmen der gebotenen Prognose als im Beruf stehender BWLer hätte verdienen können.

 

Das LG Stuttgart befand auch, dass es hinsichtlich der Wertschätzung eines Berufs um das soziale Ansehen geht, dass der Beruf als solcher dem ihn Ausübenden verleiht, indem er ihn einen gewissen Stand zuordnet. Maßgeblich für die soziale Wertschätzung ist demnach die gesellschaftliche Bedeutung des Berufs. Einfach gelagerte Arbeitsschritte, die der Kläger aufgrund seiner Krankheit nur noch bewältigen kann, seien daher nicht vergleichbar mit primär geistigen Tätigkeiten im logistischen Prozess- und Beschaffungsmanagement, wie er sie hätte ausüben können.

 

Demgemäß verurteilt das LG Stuttgart den Versicherer rechtskräftig, die vereinbarte Berufsunfähigkeits-Rente bis 01.11.2042 zu bezahlen.

 

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