ANFORDERUNGEN FÜR DEN SCHUTZ ALS BETRIEBSGEHEIMNIS

Von Roger Gabor

 

Aufgepasst! Darf ein ausgeschiedener Mitarbeiter die während seiner Beschäftigungszeit beim alten Arbeitgeber erworbenen Kenntnisse unbeschränkt beim neuen Arbeitgeber verwenden? Die Antwort: Ja und nein!

 

Im Einzelnen: Es ist der Gang der Dinge – oftmals wechseln unerwartet oder in der Krise des Unternehmens ganze Entwicklerteams zur Konkurrenz. Plötzlich bröckeln dann lange aufgebaute Kundenbeziehungen, der Wettbewerber erhält wider Erwarten den Folgeauftrag. In dreisten Fällen weist das Konkurrenzprodukt sogar eine Vielzahl von technologischen und geometrischen Übereinstimmungen mit der eigenen Ware auf, deuten gar auf eine wettbewerbswidrige „nachschaffende Übernahme“ hin. Die Verwendung von Konstruktionszeichnungen, Spezifikationen, Fotos oder Detailskizzen wird in diesen Fällen von der Konkurrenz gleichwohl vehement als ausgeschlossen wortreich zurückgewiesen.

 

Nur die Gedanken sind wirklich frei

 

Die Rechtslage: Ein ausgeschiedener Mitarbeiter darf die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil „Kundendatenprogramm“ entschieden.

 

Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Berücksichtigt werden muss, dass sich dies nur auf Informationen bezieht, die der frühere Mitarbeiter in seinem Gedächtnis bewahrt. Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat.

 

Ein ausscheidender Mitarbeiter ist zum Beispiel nicht berechtigt, sein erlangtes Wissen durch die Mitnahme oder Entwendung von Konstruktionsunterlagen aufzufrischen, zu sichern und als in diesen Unterlagen verkörpertes Knowhow für eigene Zwecke zu bewahren und weiterzuverwenden.

 

Unbefugtes Auffrischen eines Geheimnisses

 

Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterlagen – beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei – vor und entnimmt er ihnen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geheimnis unbefugt iSv § 17 II Nr. 2 UWG. Das ist strafbar!

 

Ein solcher Makel verliert nicht schon deshalb an Bedeutung, wenn der Mitarbeiter in der Lage ist, bestimmte Geräte oder Geräteteile selbst zu entwickeln.

 

Für den Schutz als Betriebsgeheimnis kommt es vielmehr darauf an, ob die maßgebliche Tatsache, nur mit einem großen Zeit- oder Kostenaufwand ausfindig, zugänglich und dem Unternehmer damit nutzbar gemacht werden kann. Insbesondere Konstruktionspläne, in denen Maße und Anordnungen technischer Bauteile verkörpert sind, würden regelmäßig in erheblichem Umfang eigene Konstruktionsarbeit ersparen. Deshalb können solche Konstruktionspläne als Betriebsgeheimnis geschützt sein.

 

Für die Prüfung des Vorliegens eines Betriebsgeheimnisses ist es ohne Belang, ob ein Mitarbeiter die entsprechenden Umstände kennt. Der Geheimnischarakter einer Tatsache wird regelmäßig nicht dadurch aufgehoben, dass Vorgänge in einem Produktionsbetrieb den dort Beschäftigten bekannt werden.

 

Fazit: Insgesamt kann daher als guter Rat gelten: Finger weg von Konstruktionsplänen des Arbeitsgebers. Egal ob in ausgedruckter Form vorliegend oder digital auf dem Firmenlaptop.

 

 

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