BULLY-JAGD UND INTERNETABZOCKE

Insbesondere Jugendliche sind gefährdet, „Fehler“ im Netz zu begehen. Dies liegt zum einen an ihrer Gutgläubigkeit und dem nahezu freiem Zugang zum World Wide Web. Zum anderen an Unwissenheit, oft auch der Eltern, die besorgt sind, was der Nachwuchs in den Weiten des Webs so treibt. Mehr als die Hälfte aller befragten Schüler haben bereits illegal Inhalte aus dem Internet geladen.

 

Wie man auf mögliche Fallen im Web (Südseedienste) reagiert, sich vor Abmahnern, Datenklau und Mobbing schützt, richtig Bilder, Musik und Videos tauscht – darüber hielt der Internetanwalt Roger Gabor (Ravensburg, Stuttgart) einen Vortrag in Ravensburg mit vielen plastischen Beispielen. Dabei wurden drei Themenkomplexe behandelt: Internetabzocke, Download und soziale Netzwerke.

 

Was tun bei Cyber-Mobbing? Cyber-Mobbing (synonym verwendet zu Cyber-Bullying, E-Mobbing) ist das absichtliche Beleidigen, Bedrohen, Bloßstellen oder Belästigen anderer mithilfe moderner Kommunikationsmittel – meist über einen längeren Zeitraum. Cyber-Mobbing findet im Internet (durch E-Mails, Instant Messenger wie ICQ, in Sozialen Netzwerken, durch Videos auf Portalen) oder per Handy (SMS oder lästige Anrufe) statt. Oft handelt der Täter – den man „Bully“ nennt – anonym, sodass das Opfer nicht weiß, von wem die Angriffe stammen. Die Möglichkeiten des Web 2.0 verleihen jedem Nutzer eine „Macht“, denn in einer scheinbaren Anonymität verbreitet man Informationen und hat gleichzeitig Zugriff auf unendliche Daten anderer Menschen. Mit dieser „Macht“ muss man lernen, verantwortungsvoll umzugehen. Allein die Tatsache, dass es Daten und Informationen über Menschen im Netz gibt, bedeutet noch lange nicht, dass man sie verwenden darf für Verleumdung und Rufschädigung. Gabor riet: Verleumdung, Drohung, Erpressung oder Nötigung, egal durch welches Medium, egal ob öffentlich oder geschlossen, sind Straftaten! Das muss gemeldet und verfolgt werden, hier ist die Polizei der richtige Ansprechpartner. Denn: es gibt keinen Freibrief für „Social Netmobbing“.

 

Mittlerweile ist die überwältigende Mehrheit der Schüler in sozialen Netzwerken vertreten. Gleichzeitig lässt sich beobachten, wie ein beachtlicher Teil auch der erwachsenen Bevölkerung im World Wide Web sich zur Schau stellt, wie leichtfertig vieles preisgegeben wird, was früher ganz selbstverständlich in den schützenswerten Bereich der Privatsphäre gefallen wäre. Beziehungsstatus, Freundeskreis, Vorlieben vermitteln eine Ahnung davon, was Datensammler heute über Menschen erfahren können. Gabor informierte in diesem Zusammenhang über das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. So ist die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Online-Bereich nur zulässig, soweit sie gesetzlich gestattet ist oder der Betroffene einwilligt. Es gilt der Grundsatz der informierten Einwilligung, das bedeutet, dass der Betroffene über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung und Nutzung seiner Daten vor deren Erhebung zu unterrichten ist.

 

Ein weiteres Gesetz, das betroffen ist, wenn Fotos oder z. B. Webcam-Aufnahmen gemacht werden, weitergegeben oder kopiert werden, im Internet veröffentlicht werden, ist das Recht am eigenen Bild. Es ist, wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, eine Facette des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und verortet im Kunsturheberrechtsgesetz. Es berechtigt jeden Menschen, darüber zu entscheiden, ob eine Ablichtung, die ihn zeigt, verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden darf. Dies ist besonders im Falle von Sozialen Netzwerken, mit der Möglichkeit, Fotoalben anzulegen und Personen auf Bildern zu verlinken, von großer Bedeutung. Vor jeder Veröffentlichung muss daher die Frage geprüft werden, ob eine Einwilligung der abgebildeten Personen erforderlich ist!

 

Das Thema Urheberrecht erklärte Gabor anhand unterschiedlicher Nutzungsszenarien. So wurde unterschieden zwischen Offline-Nutzung und Online-Nutzung sowie zwischen Nutzungen in der Öffentlichkeit und außerhalb der Öffentlichkeit (im privaten Umfeld), da in unterschiedlichen Situationen im Hinblick auf Zielgruppen (Stichwort: Privatkopieschranke) und Reichweiten (Stichwort: öffentliches Zugänglichmachen von geschützten Inhalten), jeweils andere urheberrechtliche Grundlagen – und Strafen! – gelten. In diesem Zusammenhang ging Gabor auf das Thema Abmahnungen ein. Verletzt jemand das Urheberrecht, z. B. indem er urheberrechtlich geschützte Musikstücke in einer Tauschbörse zum Download anbietet, schaltet der Rechteinhaber (die Plattenfirma) regelmäßig einen Anwalt ein, der den Nutzer schriftlich auffordert, dies zukünftig zu unterlassen. Dem Angeschriebenen wird in Form einer Abmahnung angedroht, verklagt zu werden, wenn er nicht eine verbindliche Erklärung abgibt, die jeweilige Nutzungshandlung nicht mehr vorzunehmen und zudem die Anwaltskosten und Schadensersatz bezahlt. Ist der eigentliche Nutzer minderjährig, müssen die Eltern einspringen und zahlen bzw. die Erklärungen abgeben. Aber: nicht immer ist eine Abmahnung berechtigt, oft sind die darin gestellten Forderungen zu hoch. Generell ist es ratsam, sich daher an einen Rechtsanwalt zu wenden, wenn man abgemahnt wird.

 

Nur ein Rechtsexperte kann im Einzelfall beurteilen, ob die Abmahnung zu Recht ergangen ist, ob die geforderten Abmahnkosten verlangt oder niedrigere Zahlungen ausgehandelt werden können.

 

Rechtsanwalt Roger Gabor ist Fachanwalt Informationstechnologien mit Kanzleien in Ravensburg und Stuttgart.

 

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