Fachanwalt für
Informationstechnologierecht

Leistungs–

spektrum

Als einer der ersten in Deutschland, der 2007 den Titel Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT) führen durfte, liegt der besondere Schwerpunkt der Tätigkeit von Rechtsanwalt Roger Gabor in den Bereichen Softwarerecht und Datenschutzrecht.

Cloud

Computing

Die Entwicklung des Cloud Computing schreitet rasant voran. Gestaltungs- und dementsprechend großen Verhandlungsspielraum für Mandanten bieten die Risiken des Cloud Computing. Die Kanzlei Gabor berät im Bereich der fernabsatzrechtlichen Anforderungen beim Online-Vertrieb von Cloud Computing-Leistungen. Betroffen ist in vielfacher Hinsicht urheberrechtlich geschütztes Material, insbesondere in Bezug auf die verwendete Software. Darüber hinaus ist bei der Nutzung von Cloud-Lösungen zwingendes Recht in den Disziplinen des Datenschutz-, Steuer- und Arbeitsrechtes einzuhalten, die wir Ihnen näher bringen und für Sie regelmäßig überwachen.

Wir beraten Unternehmen bei der Minimierung von Haftungsrisiken bei der Anwendung von Cloud Computing, formulieren Exit-Szenarien bei Vertragsende, leisten vertragliche Beendigungsunterstützung, schaffen Lösungen im Bereich erforderlicher Leistungsänderungen (Change request). Ein Schwerpunkt unserer Leistungen ist die Gestaltung des Auftragsdatenverarbeitungs-Vertrages, die rechtssichere Formulierung von Mindestkriterien, die der Prüfung durch die Aufsichtsbehörden standhalten. Dabei hilft uns die regelmäßige Kontaktpflege zu obersten Datenschützern der Länder. Wir formulieren die technischen und organisatorischen Maßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Datenverkehrs und schaffen Transparenz über den Ort der Datenverarbeitung und eines Notfallmanagements.

Wir kennen die Besonderheiten bei der Verwendung des EU-Standardvertrages für Auftragsbearbeitung und die Stellung der hierbei beteiligten Subunternehmer. Schließlich setzen wir Betroffenenrechte bei Verstößen gegen den Datenschutz konsequent durch. Aufgrund dessen werden wir regelmäßig von Fernsehanstalten und Zeitungsjournalisten als Interviewpartner gebucht.

Big

Data

Die Bedeutung von auf Daten bezogenen Verträge erschöpft sich nicht nur im Cloud Computing. Die Sammlung, Auswertung, Weitergabe und Nutzung von Daten in Zeiten von Big Data ist zentraler Bestandteil unserer Beratung. Noch immer verkennen Unternehmer das Erfordernis einer datenschutzrechtlichen Einwilligung beim Umgang mit personenbezogenen Daten, die eine zentrale Funktion unserer Beratung einnimmt. So sieht das Gesetz Koppelungsverbote vor, die etwa die Einholung einer Einwilligung als Voraussetzung für bestimmte Vertragsabschlüsse verbieten. In diesem Zusammenhang prüfen wir, inwieweit vorformulierte Einwilligungserklärungen den Anforderungen des AGB-Rechts genügen.

Gegenstand unserer datenschutzrechtlichen Beratung ist die Gestaltung eines Arbeitsvertrages eines Datenschutzbeauftragten und die Begleitung bei der Durchführung eines Datenschutzaudit. Wir verfassen Vertraulichkeitsvereinbarungen sowie auftraggeber- und je nach Situation – auch auftragnehmerfreundliche Auftragsdatenverarbeitungsverträge.

Wir überprüfen die Klauseln zur Durchführung von meist verbotenen Webanalysen („Webtracking“), verfassen im Auftrag Unternehmensrichtlinien für den Datenschutz und formulieren Betriebsvereinbarungen wie zum Beispiel eine Social Media-Richtlinie oder zur Videoüberwachung und zur Internet-und E-Mail Nutzung am Arbeitsplatz.

Wir klären für Sie die rechtlichen Anforderungen an eine gesetzeskonforme Datenschutzerklärung für Internetseiten (Internet Privacy Policy). Eine fehlerhafte Unterrichtung hierüber gefährdet die Zulässigkeit der Datenverarbeitung. Zudem hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass mangelhafte Datenschutzerklärungen auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründen können.

Software–

verträge

Zu Softwareverträgen gehören alle Vertragsformen, in denen Software für einen Auftraggeber erstellt werden soll. Naturgemäß haben Softwarehersteller auf der einen und Auftraggeber auf der anderen Seite unterschiedliche Vorstellungen. Wir halten für beide Seiten unterschiedliche Verträge vor. Im Werkvertrag für Softwarehersteller zentral ist die möglichst unpräzise Formulierung aller Pflichten wie Termine und Leistungen, dagegen die präzise Fassung der schnellen und möglichst vorbehalts-und einschränkungslosen Bezahlung des Werklohns. Zudem sollte die Haftung umfassenden und wirksambegrenzt und die wirksame Begrenzung der Mängelansprüche erzielt werden.

Die Beratung des Bestellers von Softwareleistungen hingegen ist geprägt von einer möglichst präzisen Formulierung der Pflichten des Softwareprogrammierers in Bezug auf die Liefertermine und die Leistungsverpflichtungen. Idealerweise werden hier Haftung und Mängelansprüche wenig oder gar nicht eingeschränkt und die Bezahlung des Werklohns erst nach der vollständigen Beseitigung aller Mängel erfolgen. In der Folge von Softwareerstellungsverträge verfassen wir Wartung- und Pflegeverträge und kooperieren mit spezialisierten Dienstleistern für die Software-Hinterlegung von Quellcodes. Im Rahmen der Installation von Software beraten wir über die korrekte Befundsicherungspflicht des Unternehmers sowohl hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Software und der Datensicherung als auch deren Prüfung.

In Fällen dringender Gefahr initiieren wir einstweilige Verfügungen und ein selbstständiges Beweisverfahren mit schriftlicher Begutachtung einer möglichen Rechtsverletzung durch einen Sachverständigen, der den Zustand oder den Wert einer Software, die Ursache eines Schadens oder eines Fehlers und/oder den Aufwand für die Beseitigung eines Schadens oder mangels feststellt. Als erfahrener Prozessanwalt vertritt Rechtsanwalt Gabor überdies konsequent im prozessualen Stadium bei einer Urheberrechtsverletzung und einem Wettbewerbsverstoß.

Persönlichkeits–

rechte

Die Kanzlei Gabor hat einen Beratungsschwerpunkt im Bereich der Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten. Ob Musik, Fotos, Videos oder Texte: Content im Internet birgt in hohem Maße die Gefahr der Verletzung von Rechten Dritter. Wir schützen Mandanten gegen Schmähungen in Social Networks und Internetforen oder auch durch die Veröffentlichung von Briefen, intimen Fotos und E-Mails, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

Wer frei seine Meinung über einen Lehrer oder Arzt äußert, unterläuft der Gefahr der Beleidigung und Herabwürdigung. Wer einen eBay-Verkäufer beurteilt, hat die Gelegenheit zur Fehlinformation interessierter Leser. Wer Fotos ins Internet einstellen darf, kann peinliche Bilder veröffentlichen mit unangenehmen Folgen für die Betroffenen. In all diesen Fällen unterstützt und kämpft die Kanzlei Gabor für die Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten und Ihren Datenschutz im Internet. Insbesondere Jugendliche bedürfen hier eines gesteigerten Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst noch entwickeln müssen.

Web

Shops

Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen können üble Konsequenzen wie z.B. ein Bußgeld, eine Abmahnung durch einen Konkurrenten, Verbände, Verbraucher oder Wettbewerbszentralen oder eine Verlängerung des Widerrufsrechtes sogar auf unbestimmte Zeit auslösen. Wir prüfen Ihren Webshop. Dem privaten Endkunden muss eine Vielzahl von Informationen zur Verfügung gestellt werden und zwar rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung und meist noch einmal direkt nach der Bestellung in Textform. Informationen sind keine AGB oder Vereinbarungen, sondern müssen dem Kunden Klarheit verschaffen.

Wir formulieren die gesetzlich erforderlichen Informationen für Shop-Betreiber und Verkäufer, insbesondere Datenschutzhinweise zu Verwendungszwecken, über die Datenweitergabe, den Einsatz von Cookies, ferner Produktinformationen wie z.B. Wareneigenschaften, Zahlungsinformationen, Lieferinformationen, Informationen zum Widerrufs- bzw. Rückgaberecht (z.B. Widerrufsfrist, Widerrufsempfänger, Rechtsfolgen bei Ingebrauchnahme der Ware) und zum Bestellvorgang, prüfen Korrekturmöglichkeiten, Vertragsschlussinformation sowie die Speicherung und Einsehbarkeit des Vertragstextes.

Wichtige Anwendungsbereiche der von uns geprüften datenschutzrechtlichen Einwilligung sind E-Mail-Newsletter (Verwendung der Kundendaten zu Werbezwecken), Registrierung (Eröffnung eines Kundenkontos), Datenweitergabe (sofern sie nicht zur Vertragserfüllung erfolgt), Nutzerprofilerstellung (systematische Aufbereitung von Kundendaten zur gezielten Werbeansprache), Langzeit-Cookies (dauerhafte Speicherung von personenbezogenen Daten) sowie die Bonitätsprüfung (sofern kein „berechtigtes Interesse“ vorliegt).

Domain

Recht

Eine Domain darf nicht gegen Kennzeichenrechte verstoßen. Sie darf kein Namen von Prominenten, Zeitschriften, Filmen und Software enthalten. Entschlossen und engagiert gehen wir gegen Verletzer Ihrer Kennzeichen (Domains, Marken, Firmennamen) vor aber auch gegen die an der Rechtsverletzung ursächlich mitwirkenden Portalbetreiber, Internet Provider und sonstige als „Störer“ haftende Personen – bundesweit vor allen Gerichten.

In Domainnamenstreitigkeiten werden auch nicht selten unberechtigte Abmahnungen ausgesprochen, die nicht der Warnung vor Prozess dienen, sondern vorgeschoben sind, um den Domaininhaber durch Drohung mit hohen Streitwerten und daraus folgenden Prozesskosten dazu zu bewegen, eine Domain auf den Kennzeicheninhaber zu übertragen oder löschen zu lassen. Das verhindern wir für Sie.

Wir unterstützen Domaininhaber in solchen Fällen konsequent bei der Verteidigung gegen unberechtigte Unterlassungs-, Löschungs- und Schadensersatzansprüche der behaupteten Schutzrechtsinhaber. Wir reagieren umgehend. Wir sichern durch Dispute-Antragstellung bei der Domainregistrierungsbehörde DENIC eG Ihr Recht an der Domain. Dadurch verhindern wir deren unautorisierte Übertragung auf Dritte.

Wenn wir Ihre Marke anmelden, klären wir auch sofort Ihre rechte für die entsprechenden Domains und den Social-Media-Account-Namen

Planen Sie mit uns aus einem Guss: Marke – Firma – Domain.

Sie wünschen detailliertere Informationen oder eine individuelle Beratung?

Jetzt Kontakt aufnehmen. Wir freuen uns auf Sie: