Als einer der ersten in Deutschland, der 2007 den Titel Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT) führen durfte, liegt der besondere Schwerpunkt der Tätigkeit von Rechtsanwalt Roger Gabor in den Bereichen Softwarerecht und Datenschutzrecht.
Cloud Computing
Die Entwicklung des Cloud Computing schreitet hierbei rasant voran. Gestaltungs- und dementsprechend großen Verhandlungsspielraum für Mandanten bieten die Risiken des Cloud Computing. Die Kanzlei Gabor berät im Bereich der fernabsatzrechtlichen Anforderungen beim Online-Vertrieb von Cloud Computing-Leistungen. Betroffen ist in vielfacher Hinsicht urheberrechtlich geschütztes Material, insbesondere in Bezug auf die verwendete Software. Darüber hinaus ist bei der Nutzung von Cloud-Lösungen zwingendes Recht in den Disziplinen des Datenschutz-, Steuer- und Arbeitsrechtes einzuhalten, die wir Ihnen näher bringen und für Sie regelmäßig überwachen.
Wir beraten Unternehmen bei der Minimierung von Haftungsrisiken bei der Anwendung von Cloud Computing, formulieren Exit-Szenarien bei Vertragsende, leisten vertragliche Beendigungsunterstützung, schaffen Lösungen im Bereich erforderlicher Leistungsänderungen (Change request). Ein Schwerpunkt unserer Leistungen ist die Gestaltung des Auftragsdatenverarbeitungs-Vertrages, die rechtssichere Formulierung von Mindestkriterien, die der Prüfung durch die Aufsichtsbehörden standhalten. Dabei hilft uns die regelmäßige Kontaktpflege zu obersten Datenschützern der Länder. Wir formulieren die technischen und organisatorischen Maßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Datenverkehrs und schaffen Transparenz über den Ort der Datenverarbeitung und eines Notfallmanagements.
Wir kennen die Besonderheiten bei der Verwendung des EU-Standardvertrages für Auftragsbearbeitung und die Stellung der hierbei beteiligten Subunternehmer. Schließlich setzen wir Betroffenenrechte bei Verstößen gegen den Datenschutz konsequent durch. Aufgrund dessen werden wir regelmäßig von Fernsehanstalten und Zeitungsjournalisten als Interviewpartner gebucht.
Big Data
Die Bedeutung von Daten bezogenen Verträge erschöpft sich nicht nur im Cloud Computing. Die Sammlung, Auswertung, Weitergabe und Nutzung von Daten in Zeiten von Big Data ist zentraler Bestandteil unserer Beratung. Noch immer verkennen Unternehmer das Erfordernis einer datenschutzrechtlichen Einwilligung beim Umgang mit personenbezogenen Daten, die eine zentrale Funktion unserer Beratung einnimmt. So sieht das Gesetz Koppelungsverbote vor, die etwa die Einholung einer Einwilligung als Voraussetzung für bestimmte Vertragsabschlüsse verbieten. In diesem Zusammenhang prüfen wir, inwieweit vorformulierte Einwilligungserklärungen den Anforderungen des AGB-Rechts genügen.
Gegenstand unserer datenschutzrechtlichen Beratung ist die Gestaltung eines Arbeitsvertrages eines Datenschutzbeauftragten und die Begleitung bei der Durchführung eines Datenschutzaudit. Wir verfassen Vertraulichkeitsvereinbarungen sowie auftraggeber- und je nach Situation – auch auftragnehmerfreundliche Auftragsdatenverarbeitungsverträge.
Wir überprüfen die Klauseln zur Durchführung von meist verbotenen Webanalysen („Webtracking“), verfassen im Auftrag Unternehmensrichtlinien für den Datenschutz und formulieren Betriebsvereinbarungen wie zum Beispiel eine Social Media-Richtlinie oder zur Videoüberwachung und zur Internet-und E-Mail Nutzung am Arbeitsplatz.
Wir klären für Sie die rechtlichen Anforderungen an eine gesetzeskonforme Datenschutzerklärung für Internetseiten (Internet Privacy Policy). Eine fehlerhafte Unterrichtung hierüber gefährdet die Zulässigkeit der Datenverarbeitung. Zudem hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass mangelhafte Datenschutzerklärungen auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründen können.